Wegweiser
Gewerbeausschließungsgründe:
Rechtsträger, bei denen ein Konkurs mangels Masse nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und dieser Fall in der Insolvenzdatei aufscheint (ca. 3 Jahre), sind von der Gewerbeausübung ausgeschlossen. Eine natürliche Person ist auch dann von der Gewerbeausübung auszuschließen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss (Geschäftsführer oder Mehrheitsgesellschafter) auf den Betrieb der Geschäfte in einer Gesellschaft zusteht oder zugestanden ist, die insolvent (Nichteröffnung des Konkurses mangels Masse) geworden ist.
Insolvenz als Ausschlussgrund
Nur die rechtskräftige Abweisung der Konkurseröffnung oder die Aufhebung eines Konkursverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraus-sichtlich hinreichenden Vermögens, im In- oder Ausland stellt einen Ausschlussgrund dar, solange der genannte Insolvenzfall in der Insolvenzdatei aufscheint (= 3 Jahre). Gleiches gilt für natürliche Personen, denen maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte z.B. einer Gesellschaft, bei der ein Konkursantrag mangels Masse abgewiesen oder das Verfahren deswegen aufgehoben wurde, zukam oder zukommt. Beim Gewerbe der Versicherungsvermittlung gilt auch die Konkurseröffnung als Ausschlussgrund.
Hinweis:
Der Ausschlussgrund trifft den Gewerbeinhaber oder einen Fortbetriebsberechtigten, nicht aber einen angestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer oder den gewerberechtlichen Filialgeschäftsführer ohne maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb. Ausnahme: Bei den Gewerben der Versicherungsvermittlung darf auch auf den angestellten gewerberechtliche Geschäftführer keiner der oben angeführten Ausschlussgründe infolge Insolvenz betreffend dessen Vermögen zutreffen.
Personen mit maßgebendem Einfluss auf Gesellschaften bzw. sonstige Rechtsträger
Maßgebender Einfluss wird jedenfalls bei handelsrechtlichen Geschäftsführern, Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern einer AG, persönlich haftenden Gesellschaftern von Personengesellschaften, Gesellschaftern mit Mehrheitsbeteiligung oder Sperrminorität sowie Prokuristen angenommen.
Wenn ein Gewerbeausschlussgrund bei einer solchen natürlichen Person vorliegt, ist die Gesellschaft (der sonstige Rechtsträger), auf den diese natürliche Person den maßgebenden Einfluss hat, ebenfalls von der Gewerbeausübung ausgeschlossen!
Nachsicht vom Gewerbeausschluss:
Die für den Wohn- oder Geschäftssitz des Antragstellers zuständige Bezirksverwaltungs- behörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) hat unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss zu erteilen.
Der Bescheid ist binnen 4 Monaten zu erlassen.
Je nach Art des Ausschlussgrundes sind auch die Voraussetzungen für die Nachsicht festgelegt:
- Bei Vorliegen gerichtlicher oder finanzstrafbehördlicher Vorstrafen ist eine Nachsicht zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
- Bei Konkursabweisung bzw. -aufhebung mangels Masse (oder wegen Konkurseröffnung bei Versicherungsvermittlern) ist die Nachsicht zu erteilen, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers bzw. im Fall einer Person mit maßgebendem Einfluss auf eine juristische Person oder eine im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft erwartet werden kann, dass diese/r den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird (Ratenzahlungen werden vereinbart und auch eingehalten).
- Bei gerichtlicher Verlustigerklärung eines Gewerbes oder Entziehung einer Gewerbeberechtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund schwerwiegender Verstöße gegen Gewerbeausübungsvorschriften oder Schutzinteressen: Einwandfreies Verhalten durch längere Zeit durch die natürliche Person bzw. eine Person mit maßgebendem Einfluss auf eine juristische Person oder eine im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft.
Quelle: Wirtschaftskammer Österreich
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