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A
![]() | Abschlagszahlung |
Schuldenregulierung durch freiwilligen Teilverzicht eines Gläubigers. In außergerichtlichen Verhandlungen wird die Forderung auf den Betrag reduziert, der der Zahlungsfähigkeit des Schuldners angemessen ist. Bei fristgerechter Zahlung erlischt die Restschuld, ein allfälliger Exekutionstitel verliert seine Gültigkeit. Die entsprechenden Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden und alle wesentlichen Punkte umfassen. Die Abschlagszahlung entspricht in Inhalt und Zweck dem außergerichtlichen Ausgleich (siehe unten), sie betrifft allerdings immer nur eine einzelne Forderung.
![]() | Abschöpfungsverfahren |
Eine spezielle Art des Schuldenregulierungsverfahrens im Rahmen des Privatkonkurses. Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen wird der Schuldner/die Schuldnerin von den Restschulden befreit. Voraussetzungen: Unmöglichkeit einer anderweitigen Schuldenregelung; keine strafrechtliche Verurteilung wegen bestimmter Delikte; keine schuldhafte Vermögensverschleuderung oder unverhältnismäßige Begründung von Schulden; völlige Offenlegung der wirtschaftlichen Lage und aktive Mitarbeit im Regulierungsverfahren; Bereitschaft zu angemessener Erwerbstätigkeit und zum Leben am Existenzminimum für 3 bis 10 Jahre.
Abtretung (Zession, Forderungsabtretung)
Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger an einen anderen, der Rechtsanspruch an der jeweiligen Forderung geht auf den neuen Gläubiger über. Nach Verständigung von der Zession darf der Schuldner nur mehr an den neuen Gläubiger zahlen, nur dieser kann ab jetzt bei Zahlungsrückständen klagen und allenfalls exekutieren. Für Geschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern verbietet das Konsumentenschutzgesetz die Abtretung von Lohn- und Gehaltsforderungen zur Sicherung und Befriedigung noch nicht fälliger Forderungen. Wird eine derartige Abtretung dennoch vereinbart, bleibt sie allerdings gültig.
![]() | Alimente |
(siehe Unterhalt)
![]() | Allgemeine Geschäftsbedingungen |
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein fixer Vertragsbestandteil. Wer zB ein Konto eröffnet, erkennt mit dem "Kontoeröffnungsantrag" in der Regel auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank als verbindlich an. Die AGB liegen in jeder Bank zur Einsicht bereit. Vor einer Unterschrift sollte man die AGB sorgfältig lesen und nachfragen, wenn einzelne Klauseln nicht verstanden werden.
![]() | Anerkenntnis |
Willenserklärung, mit der eine Person eine Forderung als rechtmäßig anerkennt. Vorsicht ist bei der Unterfertigung von Ratenvereinbarungen mit Inkassobüros geboten! Häufig sieht der Schuldner nur die angebotene Ratenhöhe und "übersieht" dabei, dass er ein Schuldanerkenntnis unterschreibt. Dadurch werden Kosten übernommen (anerkannt), zu deren Übernahme der Schuldner nicht verpflichtet wäre. Wird bei einem Hausbesuch eines Inkassobüromitarbeiters ein Schuldanerkenntnis unterschrieben, kann man gemäß Konsumentenschutzgesetz binnen einer Woche von diesem Vertrag zurücktreten.
![]() | Annuität |
Die Annuität ist der Betrag der sich aus Zins + Tilgung zusammensetzt, welcher für eine Kapitalschuld (z.B. Darlehen) zu leisten ist. Mit jeder bezahlten Rate nimmt der Tilgungsanteil zu und der Zinsanteil ab.
Antizipativ
Eine Form der Zinsberechnung, bei welcher die Zinsen von dem am Anfang einer Zinsperiode aushaftenden Schuldrest im Vorhinein berechnet werden (siehe auch dekursiv).
![]() | Arbeitslosenversicherung |
Die Arbeitslosenversicherung ist eine Säule der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie soll die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitslosigkeit durch die Zahlung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe mildern. Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer bei Arbeitsantritt den Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung an; somit tritt auch Arbeitslosenversicherung ein. Die Beträge teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
![]() | Außenstand |
...ist jener Betrag, der noch zur vollständigen Zahlung ausständig ist.
Ausgleich (außergerichtlicher, stiller)
Schuldenregulierung durch freiwilligen Teilverzicht mehrerer Gläubiger. In außergerichtlichen Verhandlungen wird den Gläubigern ein Zahlungsvorschlag unterbreitet, den der Schuldner leisten kann bzw. muss (siehe auch Begriff des "Existenzminimums"). Nur bei Zustimmung aller Gläubiger kommt dieser zustande. Vorsicht: Begünstigung eines Gläubigers ist Straftatbestand (s. Gläubigerbegünstigung). Bei fristgerechter Zahlung erlischt die Restschuld, ein allfälliger Exekutionstitel verliert seine Gültigkeit. Die entsprechenden Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden.
![]() | Ausgleich (gerichtlicher) |
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (Zahlungsunfähigkeit-Überschuldung) oder drohender Zahlungsunfähigkeit kann der Schuldner bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht beantragen, dass anstelle des Konkurses das Ausgleichsverfahren eröffnet wird. Dem Ausgleichsvorschlag (Quote von 40% innerhalb von zwei Jahren) muss die Mehrheit der Gläubiger zustimmen. Mit Erfüllung erlöschen die restlichen Schulden.
![]() | Ausfallsbürgschaft (siehe auch Bürgschaft) |
Ein Bürge verpflichtet sich, die beim Gläubiger offenen Schulde zu bezahlen, wenn der Hauptschuldner die Ratenzahlungen nicht mehr einhält. Bei der Ausfallsbürgschaft muss der Gläubiger (in der Regel eine Bank) bei Zahlungsverzug/Zahlungsunfähigkeit zuerst Exekution in das gesamte Vermögen des Hauptschuldners führen. Erst wenn dies zur Deckung der Forderung nicht ausreicht, kann bezüglich des verbleibenden Restes auf den Ausfallsbürgen gegriffen werden. Relevant ist dies vor allem bei Scheidungen. Nur innerhalb eines Jahres nach der Scheidung kann vom Gericht eine "normale" Haftung in eine Ausfallsbürgschaft umgewandelt werden.
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