Häufig gestellte Fragen zum Privatkonkurs
Privatkonkurs (Schuldenregulierungsverfahren) einer Person.
Der Privatkonkurs wird von Bezirksgerichten durchgeführt. Ziel des Verfahrens ist es, für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben und für Unternehmer im Rahmen des Konkurses vor einem Landesgericht oder in einem Nachverfahren eine Lösung zwischen Gläubigern und Schuldnern zu finden, die die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beheben.
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Es gibt keinen Mindestbetrag. Die Höhe der Schulden muss ihre finanzielle Möglichkeit übersteigen, dh. es ist Ihnen nicht mehr möglich den Betrag zur Gänze samt Zinsen zurückzubezahlen.
Grundsätzlich muss jeder zahlungsunfähige Schuldner die Eröffnung des Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahrens beantragen, und zwar ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Der Antrag ist nicht schuldhaft verzögert, wenn die Eröffnung sorgfältig betrieben wird, darunter wird auch ein aussichtsreicher außergerichtlicher Ausgleichsversuch verstanden. Wenn durch die verzögerte Konkursanmeldung die Befriedigung eines Gläubigers nachweislich gefährdet oder geschmälert wird, muss der Schuldner mit einem Strafverfahren rechnen. Auch Gläubiger können den Konkurs des zahlungsunfähigen Schuldners beantragen.
Schuldner, die kein Unternehmen betreiben, müssen den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mündlich oder besser schriftlich beim zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständigen Bezirksgericht einbringen (in Wien beim für Exekutionssachen zuständigen Bezirksgericht). Ein Schuldner, der den Kostenvorschuss nicht erlegen kann, muss gleichzeitig ein genaues Vermögensverzeichnis und einen Zahlungsplan vorlegen und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beantragen. Für sämtliche Anträge und Verzeichnisse liegen bei Beratungsstellen und Gerichten Formularvordrucke auf.
nein, nicht zwingend erforderlich. Man kann sich aber von einem Rechtsanwalt vertreten lassen
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